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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals
II. Erhöhung aus bedingtem Kapital
3. Statutarische Grundlage385
1
Die Statuten müssen angeben:
- 1.386
- den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
- 2.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 3.
- den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
- 4.387
- eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
- 5.
- Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
- 6.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 7.388
- die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
2
Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
- 2.
- die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3
Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.389
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