Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals

II. Erhöhung aus bedingtem Kapital

6. Durchführung der Kapitalerhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage393

1

Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.394

2

Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934395 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.396

3

Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.