Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals

IV. Kapitalband

2. Statutarische Grundlagen411

1

Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:

1.
die untere und die obere Grenze des Kapitalbands;
2.
das Datum, an dem die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Veränderung des Aktienkapitals endet;
3.
Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen der Ermächtigung;
4.
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien oder Partizipationsscheinen;
5.
Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
6.
Beschränkungen der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
7.
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts beziehungsweise die wichtigen Gründe, aus denen der Verwaltungsrat das Bezugsrecht einschränken oder aufheben kann, sowie die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
8.
die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte;
9.
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Kapitals mit bedingtem Kapital und die Angaben gemäss Artikel 653b;
10.
die Ermächtigung des Verwaltungsrats zur Schaffung eines Partizipationskapitals.

2

Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten.