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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals
I. Ordentliche Kapitalerhöhung
5. Erhöhung aus Eigenkapital370
1
Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden.
2
Die Deckung des Erhöhungsbetrags wird nachgewiesen:
- 1.
- mit der Jahresrechnung in der von der Generalversammlung genehmigten und durch einen zugelassenen Revisor geprüften Fassung; oder
- 2.
- mit einem durch einen zugelassenen Revisor geprüften Zwischenabschluss, sofern der Bilanzstichtag im Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung mehr als sechs Monate zurückliegt.371
3
Die Statuten müssen den Umstand angeben, dass die Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgte.372
Artikel