Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals

II. Erhöhung aus bedingtem Kapital

3. Statutarische Grundlage385

1

Die Statuten müssen angeben:

1.386
den Nennbetrag des bedingten Kapitals;
2.
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
3.
den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
4.387
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
5.
Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6.
die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
7.388
die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.

2

Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1.
die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
2.
die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3

Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.389