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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
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Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- 1.
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.
- die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
- 3.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.
- die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 5.702
- die Erstellung des Geschäftsberichts;
- 6.
- die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.703
- die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
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Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
- 1.
- die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
- 2.
- Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
- 3.
- die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
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