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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
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Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.
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Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.
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…695
5
Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:
- 1.
- die Einberufung;
- 2.696
- das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
- 2bis.697
- den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
- 3.
- die Verhandlungsgegenstände;
- 4.
- die Anträge;
- 5.698
- die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
- 6.
- die vorbereitenden Massnahmen;
- 7.
- das Protokoll;
- 8.
- die Vertretung der Gesellschafter;
- 9.
- die unbefugte Teilnahme.
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