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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
- 1.
- bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
- 2.
- einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2
Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
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