Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Bilanz

II. Mindestgliederung

1

Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Umlaufvermögen:
a.
flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
b.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
c.
übrige kurzfristige Forderungen,
d.
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
e.
aktive Rechnungsabgrenzungen;
2.
Anlagevermögen:
a.
Finanzanlagen,
b.
Beteiligungen,
c.
Sachanlagen,
d.
immaterielle Werte,
e.
nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.

2

Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
kurzfristiges Fremdkapital:
a.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
b.
kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
c.
übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
d.
passive Rechnungsabgrenzungen;
2.
langfristiges Fremdkapital:
a.
langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
b.
übrige langfristige Verbindlichkeiten,
c.
Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3.
Eigenkapital:
a.
Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
b.
gesetzliche Kapitalreserve,
c.
gesetzliche Gewinnreserve,
d.805
freiwillige Gewinnreserven,
e.806
eigene Kapitalanteile als Minusposten,
f.807
Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
g.808
Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.

3

Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

4

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.