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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.
2
In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
- 1.
- Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.
- Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;
- 3.
- Materialaufwand;
- 4.
- Personalaufwand;
- 5.
- übriger betrieblicher Aufwand;
- 6.
- Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;
- 7.
- Finanzaufwand und Finanzertrag;
- 8.
- betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
- 9.
- ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
- 10.
- direkte Steuern;
- 11.
- Jahresgewinn oder Jahresverlust.
3
In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
- 1.
- Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;
- 2.
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen;
- 3.
- Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;
- 4.
- Finanzaufwand und Finanzertrag;
- 5.
- betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;
- 6.
- ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;
- 7.
- direkte Steuern;
- 8.
- Jahresgewinn oder Jahresverlust.
4
Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.
5
Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
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