Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Bewertung

III. Verbindlichkeiten

1

Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1.
regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2.
Sanierungen von Sachanlagen;
3.
Restrukturierungen;
4.
die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4

Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.