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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2
Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Änderung der Statuten;
- 2.
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
- 3.692
- die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
- 4.693
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 5.
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5bis.694
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- 6.
- die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
- 7.
- die Entlastung der Geschäftsführer;
- 8.
- die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- 9.
- die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
- 10.
- die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
- 11.
- die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
- 12.
- die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
- 13.
- die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
- 14.
- die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- 15.
- der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- 16.
- die Auflösung der Gesellschaft;
- 17.
- die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
- 18.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
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Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.
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