Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

C. Vergütungsbericht

II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

1

Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:

1.
gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
2.
gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
3.
gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
4.
frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

2

Als Vergütungen gelten insbesondere:

1.
Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
2.
Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
3.
Dienst- und Sachleistungen;
4.
die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
5.
Antrittsprämien;
6.
Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
7.
der Verzicht auf Forderungen;
8.
Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
9.
sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
10.
Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

3

Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

1.
den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
2.
den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
3.
den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
4.
gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.