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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
C. Vergütungsbericht
III. Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
1
Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
- 1.
- die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
- 2.
- die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
2
Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a Absatz 3 sinngemäss.
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