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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
- 1.340
- die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
- 2.
- den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- 3.
- die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
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