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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Die Liberierung kann auch durch Verrechnung mit einer Forderung erfolgen.
2
Die Verrechnung mit einer Forderung gilt auch als Deckung, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist.
3
Die Statuten müssen den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien angeben. Die Generalversammlung kann die Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben.
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