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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
- 1.
- die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
- 2.
- die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
- 3.
- den Inhalt der Einträge;
- 4.
- die Belege und deren Prüfung;
- 5.
- die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
- 6.
- die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
- 7.
- die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
- 8.
- die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
- 9.
- die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
- 10.
- die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
- 11.
- die Verfahren.
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