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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.
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Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz.
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Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.784
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