Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Gebühren

1

Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2

Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1.
die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2.
den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4.
die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5.
die Verjährung von Gebührenforderungen;
6.
den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

3

Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.