Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

K. Verordnung

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1.
die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
2.
die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
3.
den Inhalt der Einträge;
4.
die Belege und deren Prüfung;
5.
die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
6.
die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
7.
die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
8.
die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
9.
die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
10.
die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
11.
die Verfahren.