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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
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Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
- 1.
- die Statuten;
- 2.
- der Gründungsbericht;
- 3.
- die Prüfungsbestätigung;
- 4.
- die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- 5.
- die Sacheinlageverträge;
- 6.673
- …
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