Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

G. Gründung

IV. Einlagen

1

Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1.674
die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2.675
3.
die Leistung und die Prüfung der Einlagen.