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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebenenfalls der Kategorie der Stammanteile.
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In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
- 1.
- Nachschusspflichten;
- 2.
- Nebenleistungspflichten;
- 3.
- Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
- 4.
- Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
- 5.
- Konventionalstrafen.
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