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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
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In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
- 1.
- sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
- 2.
- die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.671
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
- 4.
- sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen;
- 5.672
- dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten.
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