Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals

I. Ordentliche Kapitalerhöhung

6. Kapitalerhöhungsbericht374

1

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1.375
die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.
den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.
die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4.
die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
5.
die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.