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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025B. Organisation
I. Handelsregisterbehörden
B. Organisation
II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden
E. Eintragung, Änderung und Löschung
I. Grundsätze
E. Eintragung, Änderung und Löschung
II. Unternehmens-Identifikationsnummer
E. Eintragung, Änderung und Löschung
III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
E. Eintragung, Änderung und Löschung
III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
2. Institute des öffentlichen Rechts
E. Eintragung, Änderung und Löschung
IV. Änderung von Tatsachen
E. Eintragung, Änderung und Löschung
V. Löschung von Amtes wegen
1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
E. Eintragung, Änderung und Löschung
V. Löschung von Amtes wegen
2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen
E. Eintragung, Änderung und Löschung
VI. Wiedereintragung
F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit
I. Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet
F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit
II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit
F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit
III. Wirkungen
G. Pflichten
I. Prüfungspflicht
G. Pflichten
II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen
G. Pflichten