220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
1. Art der Einberufung537
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
2. Bekanntmachung des Geschäftsberichts538
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
3. Traktandierungs- und Antragsrecht539
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
4. Inhalt der Einberufung540
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
5. Universalversammlung und Zustimmung zu einem Antrag541
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
6. Tagungsort
b. Ausländischer Tagungsort543
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
7. Verwendung elektronischer Mittel
a. Ausübung der Aktionärsrechte544
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
7. Verwendung elektronischer Mittel
b. Virtuelle Generalversammlung545
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
7. Verwendung elektronischer Mittel
c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel546
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
7. Verwendung elektronischer Mittel
d. Technische Probleme547
V. Beschlussfassung und Wahlen
1. Im Allgemeinen554
V. Beschlussfassung und Wahlen
2. Wichtige Beschlüsse555
V. Beschlussfassung und Wahlen
3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien559
V. Beschlussfassung und Wahlen
4. Ankündigung der Verhandlungsgegenstände560
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen