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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
1
Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2
Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.
- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
- 3.529
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 4.
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5.530
- die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
- 6.531
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
- 7.532
- die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
- 8.533
- die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
- 9.534
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.535
3
Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
- 2.
- die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
- 3.
- die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
- 4.
- die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.536
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