Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

7. Verwendung elektronischer Mittel

c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel546

1

Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

2

Er stellt sicher, dass:

1.
die Identität der Teilnehmer feststeht;
2.
die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
3.
jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
4.
das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.