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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Organisation der Aktiengesellschaft
Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind
Auflösung der Aktiengesellschaft
Verantwortlichkeit
Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten
II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
7. Verwendung elektronischer Mittel
c. Voraussetzungen für die Verwendung elektronischer Mittel546
1
Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.
2
Er stellt sicher, dass:
- 1.
- die Identität der Teilnehmer feststeht;
- 2.
- die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
- 3.
- jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
- 4.
- das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
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