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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Wechselfähigkeit
Gezogener Wechsel
Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Indossament
Annahme
Wechselbürgschaft
Verfall
Zahlung
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
Übergang der Deckung
Ehreneintritt
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)
Änderungen des Wechsels
Verjährung
Kraftloserklärung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Eigener Wechsel
1
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
2
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
- 1.
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.
- den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.
- den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
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