Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

4. Wirkungen

a. Übertragungsfunktion

1

Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

2

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:

1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.
den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.