Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Gesellschafterversammlung

II. Einberufung und Durchführung

1

Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

2

Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3

Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

4

695

5

Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:

1.
die Einberufung;
2.696
das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;
2bis.697
den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;
3.
die Verhandlungsgegenstände;
4.
die Anträge;
5.698
die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;
6.
die vorbereitenden Massnahmen;
7.
das Protokoll;
8.
die Vertretung der Gesellschafter;
9.
die unbefugte Teilnahme.