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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:
- 1.
- haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
- 2.
- haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.
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