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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
2
Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
- 1.
- die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
- 2.
- die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
- 3.
- die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3
Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
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