Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Abschluss des Vertrages

II. Antrag und Annahme

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

1

Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

2

Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.

3

Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.