Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

II. Grundsatz13

1

Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

a.14
an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
b.
in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
c.
an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;
d.15
am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.