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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
2
Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
3
Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.
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