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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
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Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
- 1.
- die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
- 2.
- den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
- 3.
- die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
- 4.
- die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
- 5.
- die Verjährung von Gebührenforderungen;
- 6.
- den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3
Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
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