Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

II. Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

1. Art der Einberufung537

1

Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

3

Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1.
bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2.
bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals
oder der Stimmen.

4

Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.

5

Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.