Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

A. Gesellschafterversammlung

V. Beschlussfassung

3. Wichtige Beschlüsse

1

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1.
die Änderung des Gesellschaftszweckes;
2.
die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
3.
die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
4.
die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
5.
die Erhöhung des Stammkapitals;
6.
die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
6bis.699
den Wechsel der Währung für das Stammkapital;
7.
die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
8.
den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
9.
den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
10.
die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
10bis.700
die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
11.
die Auflösung der Gesellschaft.

2

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.701