Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

I. Befugnisse

1

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2

Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3.529
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.530
die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6.531
die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7.532
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8.533
die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9.534
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.535

3

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2.
die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3.
die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4.
die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.536