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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte
I. Teilnahme an der Generalversammlung
3. Vertretung des Aktionärs
c. Unabhängige Stimmrechtsvertretung und Organstimmrechtsvertretung in Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind496
1
Die Statuten von Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können vorsehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär in der Generalversammlung vertreten werden kann.
2
Enthalten die Statuten eine solche Bestimmung, so muss der Verwaltungsrat auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter bezeichnen, dem die Ausübung der Mitwirkungsrechte übertragen werden kann.
3
Der Verwaltungsrat muss in diesem Fall spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung den Aktionären mitteilen, wen sie mit der Vertretung beauftragen können. Kommt der Verwaltungsrat dieser Pflicht nicht nach, so kann sich der Aktionär durch einen beliebigen Dritten vertreten lassen. Die Statuten regeln die Einzelheiten der Bezeichnung des Vertreters.
4
Artikel 689c Absatz 4 ist im Fall einer unabhängigen Stimmrechtsvertretung wie auch einer Organstimmrechtsvertretung anwendbar.
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