Federal

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

III. Stimmrecht in der Generalversammlung

2. Stimmrechtsaktien

1

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2

In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.504

3

Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1.
die Wahl der Revisionsstelle;
2.
die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
3.505
die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4.506
die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.507