Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

I. Teilnahme an der Generalversammlung

3. Vertretung des Aktionärs

a. Im Allgemeinen494

1

Der Aktionär kann seine Mitwirkungsrechte, insbesondere sein Stimmrecht, durch einen Vertreter seiner Wahl ausüben lassen.

2

Die Organstimmrechtsvertretung und die Depotstimmrechtsvertretung sind unzulässig bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

3

Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder einen Organstimmrechtsvertreter ein, so ist dieser verpflichtet, die Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Der Verwaltungsrat erstellt Formulare, die zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen verwendet werden müssen.

4

Die Unabhängigkeit des unabhängigen Stimmrechtsvertreters darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision (Art. 728 Abs. 2–6) sind entsprechend anwendbar.

5

Als unabhängige Stimmrechtsvertreter können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften eingesetzt werden.