Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

D. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt der Statuten318

1

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Zweck der Gesellschaft;
3.319
die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4.
Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
und 6.320
7.321
die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre.

2

In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:

1.
die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2.
die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3.
die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4.
die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.322

3

Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.323