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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025A. Abschluss des Vertrages
II. Antrag und Annahme
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage
1
Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2
Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3
Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
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