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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025B. Anleihensvertreter
I. Bestellung
B. Anleihensvertreter
III. Dahinfallen der Vollmacht
B. Anleihensvertreter
IV. Kosten
C. Gläubigerversammlung
I. Im Allgemeinen
C. Gläubigerversammlung
IV. Verfahrensvorschriften
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit
a. Bei nur einer Gemeinschaft
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit
b. Bei mehreren Gemeinschaften
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit
c. Feststellung der Mehrheit
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
2. Beschränkungen
b. Gleichbehandlung
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
2. Beschränkungen