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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.20251
Die Genehmigung darf nur verweigert werden:
- 1.
- wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
- 2.
- wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
- 3.
- wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
- 4.
- wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.
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