Federal

220

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Beschluss

30.03.1911

Stand am

01.10.2025

Inkrafttreten

01.10.2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und1. Juni 19091,beschliesst:1BBl1905II 1,1909III 725,1911I 845

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

II. Gewinn und Verlust

2. Gewinn- und Verlustbeteiligung

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

III. Gesellschaftsbeschlüsse

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

IV. Geschäftsführung

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

V. Verantwortlichkeit unter sich

1. Konkurrenzverbot

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

V. Verantwortlichkeit unter sich

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

V. Verantwortlichkeit unter sich

3. Mass der Sorgfalt

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter

1. Im Allgemeinen

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter

2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

II. Wirkung der Vertretung

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungsgründe

1. Im Allgemeinen

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungsgründe

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

D. Beendigung der Gesellschaft

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen

D. Beendigung der Gesellschaft

III. Liquidation

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

D. Beendigung der Gesellschaft

III. Liquidation

3. Vornahme der Auseinandersetzung

D. Beendigung der Gesellschaft

IV. Haftung gegenüber Dritten