220
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025A. Allgemeine Grundsätze
I. Persönliche Leistung
C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
C. Zeit der Erfüllung
III. Erfüllung zur Geschäftszeit
C. Zeit der Erfüllung
IV. Fristverlängerung
C. Zeit der Erfüllung
V. Vorzeitige Erfüllung
C. Zeit der Erfüllung
VI. Bei zweiseitigen Verträgen
2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
D. Zahlung
I. Landeswährung41
D. Zahlung
II. Anrechnung
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
E. Verzug des Gläubigers