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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Beschluss
30.03.1911Stand am
01.10.2025Inkrafttreten
01.10.2025
Ausstellung und Form des Checks
Übertragung
Checkbürgschaft
Vorlegung und Zahlung
Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
Rückgriff mangels Zahlung
Gefälschter Check
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich der Gesetze
Anwendbarkeit des Wechselrechts
Vorbehalt besondern Rechtes
1
Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
2
Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.
3
Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
4
Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
5
Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.
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